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Das Verbrennen von Gartenabfällen ist ab sofort anzeigepflichtig!

Stadt Glückstadt reagiert auf Fehlalarme der Feuerwehr
"Rauchentwicklung im Kleingartengelände von-Drathen-Weg", mit dieser Meldung wurden kürzlich die Glückstädter Feuerwehr sowie Polizei und Rettungsdienst in Marsch gesetzt. Als die Retter mit Blaulicht und Martinshorn am vermeintlichen Brandort eintrafen, stellte sich schnell heraus: Ein Gartenfreund verbrennt nur etwas Laub. Kein Einzelfall, wie Jürgen Kewitz vom Fachbereich Technik & Stadtentwicklung im Glückstädter Rathaus bestätigt. "Seit dem Sommer sind Polizei und Feuerwehr bereits zu drei angeblichen Bränden gerufen worden, obwohl im Garten nur pflanzliche Abfälle verbrannt wurden."

Nicht zuletzt auch wegen der aufgrund zahlreicher Brandstiftungen in der Elbestadt blank liegenden Nerven der Einwohnerinnen und Einwohner, hat Bürgermeister Gerhard Blasberg als örtliche Ordnungsbehörde jetzt eine Stadtverordnung erlassen. Diese bestimmt, dass sogenannte Feuer im Freien grundsätzlich dem Rathaus angezeigt werden müssen.

Vernünftiger und ökologisch sinnvoller sei es zwar weiterhin, Gartenabfälle zu kompostieren oder auf dem Wertstoffhof abzugeben, anstatt zu verbrennen, findet Blasberg. Wenn dann aber ein Feuer im Freien unbedingt sein müsse, will die Stadtverwaltung dies auch wissen. Hierzu genügt eine rechtzeitige telefonische Information. "Nur wer sein Gartenfeuer anzeigt, darf sicher sein, dass er nicht einen möglichen Einsatz der Feuerwehr als Fehlalarm bezahlen muss", ergänzt Jürgen Kewitz.

Mit der neuen Stadtverordnung für die öffentliche Sicherheit will die Stadt Glückstadt gleichzeitig zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. "Erfahrungen bei Oster- oder Maifeuern haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass Traditionsfeuer gerne dazu benutzt werden, um Dinge zu verbrennen, die nun wirklich nicht in das Brenngut gehören", verdeutlicht Fachbereichsleiter Lüder Busch. Hierzu hätte es sich um Holzabfälle aus lackiertem, gestrichenen oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz gehandelt. Auch mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten sowie Möbel seien schon verbrannt worden. Eine Angewohnheit, die auch bei kleineren Gartenfeuern nicht halt macht. So wurde im vergangenen Jahr ein Glückstädter dabei erwischt, als dieser Turnschuhe und Sperrmüll auf seinem Grundstück in Brand steckte. "Aufgrund der Anzeigepflicht können sich Rathaus-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter jetzt auch mal den einen oder anderen Brennguthaufen vor Ort anschauen", erklärt Lüder Busch.

Wer jetzt zukünftig ein Feuer im Freien entfachen will - egal ob es sich hierbei um das Verbrennen geringerer Mengen Baumschnitt, einem größeren Maifeuer oder dem Anzünden eines gemütlichen Lagerfeuers handelt – hat sich bereits im Vorfeld über zu beachtende Gesetze oder Sicherheitsbestimmungen zu informieren; Auskünfte erteilt auch Jürgen Kewitz von der Stadtverwaltung (Tel.: 04124 – 940 413).

So ist es zum Beispiel verboten, frischen Rasen- und frischen Baum- oder Strauchschnitt zu verbrennen. Überhaupt: Verbrannt werden darf nur Grünabfall, der auf dem eigenen Grundstück angefallen ist. Ausnahmen gelten nur für Oster- oder Maifeuer.

Beim Verbrennen von Gartenabfällen dürfen natürlich auch keine Gefahren für die Umgebung oder für Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten entstehen.

"Eine Gefahr durch Funkenflug kann vorliegen, wenn das Brenngut einen zu großen Umfang hat oder die Nachbarschaft durch starken Qualm belästigt wird, wenn es sich bei dem Brenngut nicht um trockenes naturbelassenes Holz handelt“, verdeutlicht Gerhard Blasberg.

Damit die in dem Brenngut lebenden oder brütenden Tiere, wie zum Beispiel Igel oder Vögel nicht gefährdet werden oder gar den Flammentod sterben, sind Grünabfälle vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten.

Eine wichtige Information zum Schluss: Für im Freien betriebene Kamin- oder Terrassenöfen gilt die Anzeigepflicht der neuen Stadtverordnung nicht.